Anwaltsrecht Rechtsprechung
Rechtsprechung Heft 1/2011
Kammergericht: Anwaltsgeheimnis und Datenschutz – was ist stärker?
Das Problem
Manchmal ist auch ein Datenschutzbeauftragter zu neugierig. Oder: das Anwaltsgeheimnis gilt auch für Datenschutzbeauftragte.Das musste der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit leidvoll erfahren. Er hatte gegen einen Rechtsanwalt eine Geldbuße von 3.000 Euro verhängt wegen einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen Auskunftspflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Der Grund für die Geldbuße? Der Strafverteidiger legte in der Hauptverhandlung zwei Briefe vor, die ein Zeuge, der mit seinem angeklagten Mandanten einen Nachbarschaftsstreit austrug, an seine Hausverwaltung geschrieben hatte. Der Datenschutzbeauftragte wollte wissen, wie der Rechtsanwalt in den Besitz dieser Briefe gekommen war. Jener berief sich auf
seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht und erteilte keine Auskunft. Zu Recht, wie das Kammergericht entschied.
Die Leitsätze
- Die Bestimmungen der BRAO sind keine „bereichsspezifische Sonderregelung“ im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG.
- Die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 43 a Abs. 2 Satz 1 und 2 BRAO fällt unter § 1 Abs. 3 Satz 2 BDSG.
- Der Rechtsanwalt ist wegen § 38 Abs. 3 Satz 2 BDSG im Hinblick auf § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht verpflichtet, dem Datenschutzbeauftragten mandatsbezogene Informationen zu geben, die seiner Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Denn die Vorschrift des § 38 Abs. 3 Satz 1 BDSG enthält keine dem § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BDSG entsprechende Bestimmung,nach der sich auch bei nicht-öffentlichen Stellen die Kontrollbefugnis des Datenschutzbeauftragten auf diejenigen personenbezogenen Daten erstreckt, die der beruflichen Geheimhaltung unterliegen.
Die wesentlichen Punkte der Begründung
- Zunächst gilt das Bundesdatenschutzgesetz mit den danach teilweise bestehenden Auskunftspflichten im Grundsatz auch für – und gegen – Rechtsanwälte und wird nicht generell durch die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verdrängt (das meint der 1. Leitsatz).
- Der Rechtsanwalt darf hier aber die Auskunft verweigern,weil eine Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten den Vorschriften des BDSG vorgeht (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BDSG). Eine solche Geheimhaltungspflicht enthält § 43 a Abs. 2 BRAO. Die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwaltes gehört zu den anwaltlichen Grundpflichten und dient nicht nur dem individuellen Schutz des Mandanten und des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Anwalt, sondern auch dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. Der Schutz der zwischen Anwalt und Mandant ausgetauschten Information ist eine wesentliche Garantie des Rechts auf Verteidigung und das Recht auf Verteidigung seinerseits ist gemäß Art. 19 Abs. 4 GG grundrechtlich verbürgt. Damit gehört die „Kontrollverweigerung“ gegenüber den Datenschutzbehörden zu den Berufspflichten des Rechtsanwalts (Härting, AnwBl 2011, 50 f.).
- Ein Strafverteidiger ist deshalb weder berechtigt noch kann er verpflichtet werden, die im Rahmen des Mandatsverhältnisses erhaltenen Informationen an Dritte weiterzugeben. Er liefe sogar Gefahr, sich nach § 203 StGB wegen Verletzung seiner Schweigepflicht strafbar zu machen, wenn er die begehrte Auskunft erteilen würde. Es läge eine „unbefugte“ Weitergabe im Sinne der Strafvorschrift vor, weil aus der Kontrollpflicht der Datenschutzbehörde keine gesetzliche Befugnis oder gar Verpflichtung des Rechtsanwalts folgt, mandatsbezogene Informationen an den Datenschutzbeauftragten weiterzugeben. Das Anwaltsgeheimnis wiegt schwerer als der Datenschutz.
Die Entscheidung vom 20.08.2010 (1 Ws (B) 51/07 – 2 Ss 23/07 (317 OWi 3235/05) ist im Volltext in AnwBl 2010, 802 abgedruckt und wird von Härting in AnwBl 2011, 50 besprochen.
Der Beitrag ist in Anwaltsblatt Karriere Heft 1/2011 erschienen.
Rechtsprechung Heft 2/2010
BGH: Das unmoralische Angebot
Das Problem
Jura ist zweifelsohne eine lange Ausbildung und nicht immer wird, was lange währt, auch endlich gut. Die Bandbreite der Einstiegsgehälter der Berufsanfänger ist ganz erheblich und nicht jeder Arbeitgeber ein Menschenfreund. Manch einem mit vergleichsweise schlechten Noten wird da schon mal ein unmoralisches Angebot unterbreitet. Über einen solchen Fall hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Der potentielle Arbeitgeber, ein Rechtsanwalt und Notar aus einer Sozietät, inserierte auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit. Er suchte einen angestellten Anwalt und bot im Wesentlichen:
- einen auf zwei Jahre befristeten „Trainee-Vertrag“
- zu einem etwas unspezifisch umschriebenen Gehalt, „ein wenig“ oberhalb der Unterhaltsbeihilfe für Referendare
- bei Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge, der Kosten der Berufshaftpflicht und der Anwaltskammer
- mit Umsatzbeteiligung an den Mandaten, welche der Trainee selbst akquiriert
- mit Unterstützung der Fortbildung durch Übernahme von Seminargebühren
Auf diese Anzeige hin beanstandete die Rechtsanwaltskammer die gewissenhafte Berufsausübung des inserierenden Rechts anwalts und Notars (§ 43 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung, BRAO). Sie wies ihn darauf hin, dass Rechtsanwälte nach § 26 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) nur zu angemessenen Bedingungen angestellt werden dürfen, die seine Anzeige nicht biete. Dagegen prozessierte der Rechtsanwalt und Notar und verlor. Seinem Angebot konnte auch der Bundesgerichtshof nichts abgewinnen.
Der (redaktionelle) Leitsatz
Die Bedingungen für die Beschäftigung eines angestellten Anwalts sind jedenfalls dann unangemessen, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, welches einen objektiven Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 BGB begründet. Bei einem Berufsanfänger ohne besondere Spezialisierung, ohne besondere Zusatzqualifikationen und ohne Prädikatsexamen ist das der Fall, wenn statt eines im Jahr 2006 üblichen Einstiegsgehalts von 2.300 Euro allenfalls 1.250 Euro gezahlt werden. Bei einem geringer qualifizierten Bewerber ist das der Fall, wenn die Vergütung sogar das durchschnittliche Anfangsgehalt eines Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten unterschreitet.
Die wesentlichen Punkte der Begründung
- Wie der BGH entschied, verbietet es das Berufsrecht mittels einer allgemein zugänglichen Stellenanzeige, den Abschluss eines Anstellungsvertrages mit unangemessenen Bedingungenanzubahnen. Es liege ein Verstoß gegen § 43 Satz 2 BRAO vor, weil sich ein Rechtsanwalt, der so inseriere, der Achtung des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, als nicht würdig erweise.
- Derartige Anzeigen würden das Ansehen der Rechtsanwaltschaft gefährden und seien überdies dazu geeignet, andere Berufsträger zu vergleichbarem (nicht akzeptablem) Verhalten zu ermutigen.
- Die Unangemessenheit der Beschäftigungsbedingungen folgt nach dem BGH nicht allein aus der Höhe der angebotenen Vergütung, sondern aus dem Vergleich von Leistung und Gegenleistung in einer Gesamtschau. Hier liege zunächst ein auffälliges Missverhältnis zwischen der zu erbringenden Arbeitsleistung und der dafür vereinbarten Vergütung vor. Die angebotene Gesamtvergütung betrage jedenfalls nicht mehr als 1.250 Euro und damit nur knapp mehr als die Hälfte des branchenüblichen Gehalts. Dabei sei die in Aussicht gestellte Umsatzbeteiligung nicht als Gehaltsbestandteil zu berücksichtigen, weil sich einem Berufsanfänger erfahrungsgemäß kaum die Möglichkeit zu erfolgreicher Akquisitionstätigkeit biete.
- Die Beschäftigungsbedingungen seien auch nicht deshalb angemessen, weil sie sich ersichtlich an Bewerber mit vergleichsweise geringer Qualifikation richten würden. Eine geringere Qualifikation könne zwar ein niedrigeres Lohnniveau rechtfertigen – nicht aber ein Gehalt unterhalb des durchschnittlichen Anfangsgehaltes eines Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten.
- Eine niedrigere Vergütung könne bei geringerer Qualifikation des Bewerbers nur dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber ihm dafür ein Ausbildungsprogramm zu teil werden lasse, das seiner Weiterqualifikation diene. Hier sei aber nicht ersichtlich, dass der Bewerber langfristig zu einem vollwertigen Mitarbeiter aufgebaut werde. Dagegen spreche bereits die Befristung des Anstellungsverhältnisses
Die Entscheidung vom 30.11.2009 (AnwZ (B) 11/08) ist im Volltext in AnwBl 2010, 439 ff. abgedruckt.
Der Beitrag ist in Anwaltsblatt Karriere Heft 2/2010 erschienen.
Rechtsprechung Heft 1/2010
Anwaltsgericht Köln: Schweigen ist Gold?
Das Problem
Was tun, wenn ein angestellter Anwalt merkt, dass sein Chef einen Fehler gemacht hat, der den Mandanten Geld kosten wird? Und was, wenn sich der Arbeitgeber und der angestellte Anwalt dann später auch noch im Streit trennen? Ein angestellter Anwalt entschied sich, den Mandanten auf den Fehler aufmerksam zu machen – und wurde von dem Mandanten bei der Rechtsanwaltskammer angezeigt, unter anderem wegen Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht. Der angestellte Anwalt war im Medizinrecht tätig. Sein Arbeitgeber teilte ihm im persönlichen Gespräch mit, dass er Ansprüche in einem Arzthaftungsfall im Wege des Mahnverfahrens rechtshängig gemacht hatte. Den üblichen und wegen der Gefahr von Spätschäden erforderlichen Feststellungsantrag auf Ersatz weiterer Schäden konnte er dann später im gerichtlichen Verfahren nicht mehr stellen – es war bereits Verjährung eingetreten, weil sich das Mahnverfahren nur auf Zahlungsansprüche beziehen konnte. Nachdem sich die Wege der beiden Anwälte getrennt hatten, schrieb der (ehemals) angestellte Anwalt den Mandanten seines Arbeitgebers an und erkundigte sich, warum man keinen Feststellungsantrag gestellt habe. Er teilte dem Mandanten mit, dass sein Interesse rein wissenschaftlicher und nicht anwaltlicher Natur sei und dass er eine anonymisierte Veröffentlichung plane. Die Veröffentlichung erfolgte tatsächlich und ohne Mitwirkung des Mandanten in einermedizinischen Fachzeitschrift. Darin beschrieb der Anwalt den medizinischen Fall des Mandanten und die Aufklärungspflicht des Arztes. Am Ende des Beitrags machte der Anwalt auf die Gefahr von anwaltlichen Beratungsfehlern aufmerksam. Er schloss mit der Bemerkung, dass dem Rechtsanwalt in diesem Fall ein Fehler unterlaufen sei und er es bekanntermaßen versäumt habe, die Feststellung der Ersatzpflicht des Arztes für alle späteren Schäden des Mandanten einzuklagen. Das Anwaltsgericht Köln sah in dem Verhalten des Rechtsanwalts– entgegen der zuständigen Rechtsanwaltskammer – keinen Verstoß gegen Berufsrecht.
Die Leitsätze
- Die berufsrechtlichen Vorschriften dienen nicht dazu, Fehler in der Mandatsbearbeitung, zu deren Offenlegung der Rechtsanwalt verpflichtet ist, zu verschweigen oder das Verschweigen derartiger Fehler zu fördern. Ein angestellter Anwalt verstößt daher jedenfalls nicht gegen die anwaltliche Pflicht zur Verschwiegenheit, wenn er einen Mandanten seines Arbeitgebers darauf hinweist, dass dieser einen Regressfall ausgelöst hat.
- Ein Rechtsanwalt verstößt nicht gegen die anwaltliche Schweigepflicht, wenn er vollständig anonymisierte Sachverhalte veröffentlicht, die keine Bezugsherstellung zu beteiligten Personen oder Kanzleien zulassen. (Leitsatz der Redaktion)
Die wesentlichen Punkte der Begründung
- Zunächst betont das Anwaltsgericht Köln die Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht: Sie gehöre zu den tragenden Säulen des Anwaltsberufs schlechthin. Integrität, Zuverlässigkeit und das Recht sowie die Pflicht des Anwalts zur Verschwiegenheit seien die Grundbedingungen dafür, dass nicht nur dem einzelnen Anwalt, sondern dem Berufsstand der Anwälte das Vertrauen entgegengebracht wird, das Voraussetzung ist, um fremde Interessen als berufener und unabhängiger Berater und Beistand erfolgreich vertreten zu können.
- Inhalt und Grenzen des Gebots der Verschwiegenheitspflicht bestimmt das Anwaltsgericht dann nach dem Schutzzweck der Verschwiegenheitspflicht:
- Die Verschwiegenheitspflicht diene dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Mandanten und nicht der ungestörten Berufsausübung des Rechtsanwalts. Der Mandant müsse als Ausprägung seiner informationellen Selbstbestimmung grundsätzlich selbst entscheiden können, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.
- Die Pflicht zur Verschwiegenheit höre deshalb grundsätzlich dort auf, wo der Fall des Mandanten so vollständig anonymisiert werde, dass kein Bezug zu seiner Person hergestellt werden könne. Als Maßstab für die hinreichende Anonymisierung verweist das Gericht auf die Veröffentlichungsrichtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen für den Bericht von Behörden über Gerichtsverfahren. Offen lassen konnte das Anwaltsgericht, ob arbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzt worden waren. Die Verletzung anderer als der Berufspflichten kann über die allgemeine Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung (§ 43 BRAO) im anwaltsgerichtlichen Verfahren Bedeutung erlangen. Hierfür fehlte es dem Gericht aber an Anhaltspunkten.
Die Entscheidung vom 20.5.2009 (10 EV 330/07) ist im Volltext in AnwBl 2009, 792 ff. abgedruckt
Der Beitrag ist in Anwaltsblatt Karriere Heft 1/2010 erschienen.
Rechtsprechung Heft 2/2009
Der Klassiker – Bay ObLG: Formenlehre – die Rechtsanwalts-GmbH
Das Problem
Rechtsanwälte gibt es viele. Und es gibt viele Möglichkeiten, dem Anwaltsberuf nachzugehen – in der Sache wie nach Größe und Struktur der Kanzlei. Der Anwaltsberuf darf auch in Form einer GmbH ausgeübt werden. Das gilt seit dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 24.11.1994. Die BRAO-Reform von 1994 war noch unklar. Es gab Bedenken, dass die Rechtsform der GmbH zur Kommerzialisierung des Anwaltsberufes beitrage. Im wertkonservativen Bayern wurde der Anwalts-GmbH dann doch noch der Weg geebnet. Der Rechtsstreit entzündete sich daran, dass einer Rechtsanwalts-GmbH die Eintragung in das Handelsregister verweigert wurde. Zu Unrecht, wie das BayObLG entschied.
Der Leitsatz
Rechtsanwälte können ihren Beruf gemeinsam in der Form der GmbH ausüben.
Die wesentlichen Punkte der Begründung
- Zunächst stellte das – inzwischen aufgelöste – Bayerische Oberste Landesgericht den Prüfungsmaßstab klar. Gemessen an Art. 12 GG könne es nicht darauf ankommen, ob es eine explizite Regelung gebe, welche die GmbH als Rechtsform für den Zusammenschluss von Rechtsanwälten zulasse. Um eine Rechtsanwalts-GmbH generell nicht zuzulassen, bedürfe es vielmehr eines gesetzlichen Verbotes – und ein solches fehle.
- Der § 59a BRAO enthalte kein Verbot der GmbH. Zwar gehe die Vorschrift für den Zusammenschluss von Rechtsanwälten von dem Modell der Sozietät aus, in der die Rechtsanwälte dem Mandanten für die Erfüllung der übernommenen Pflichten gemeinsam haften. Der Vorschrift lasse sich aber nicht mit der für ein die Berufsausübung einschränkendes Verbot erforderlichen Bestimmtheit entnehmen, dass anderen Rechtsformen des Zusammenschlusses untersagt würden.
- Auch § 4 BRAO enthalte kein Verbot der GmbH. Wenn es dort heiße, dass nur derjenige als Rechtsanwalt zugelassen werden könne, der die Befähigung zum Richteramt erworben habe, dann treffe das auf die GmbH selbst nicht zu. Daraus lasse sich aber nur folgern, dass innerhalb einer GmbH diejenigen, welche die Rechtsberatung ausüben, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft haben müssen.
- Gegen die Rechtsanwalts-GmbH spreche nicht, dass dort keine natürliche Person Vertragspartner des Anwaltsvertrages werde. Denn bereits bei der Partnerschaftsgesellschaft – möglich ab 1995 – stehe für die Befriedigung derMandantenansprüche lediglich ein rechtlich verselbständigtes Sondervermögen zur Verfügung.
- Die GmbH sei nicht deshalb unzulässig, weil sie vorkonstitutionellem Gewohnheitsrecht – dem Bild des in Rechtstradition und gesellschaftlicher Anschauung geprägten „Kanzleirechtsanwalts“ – widerspreche. Denn dieses Berufsbild gebe es zwar. Die Wahrnehmung des Rechtsanwalts sei aber vielfältiger und nicht auf den Kanzleirechtsanwalt beschränkt.
- Es bleibe dem rechtsuchenden Publikum überlassen, ob es eine Anwalts-GmbH beauftrage oder die „klassische“ Rechtsanwaltskanzlei aufsuche.
- Allerdings stellt das Gericht auch Anforderungen auf, die eine Anwalts-GmbH erfüllen müsse, um im Handelsregister eingetragen zu werden. Erforderlich sei, dass nur Rechtsanwälte Geschäftsführer seien, es dürfe keine Weisungsbefugnis der Gesellschafterversammlung gegenüber den Geschäftsführern hinsichtlich der anwaltlichen Tätigkeit im Einzelfall geben. Es gelte das Verbot auswärtiger Kapitalbeteiligung und die Anwalts-GmbH müsse eine Haftpflichtversicherung mit einer deutlich höheren Mindestversicherungssumme abschließen als ein Einzelanwalt.
- Nunmehr ist die Rechtsanwalts-GmbH in den §§ 59 c ff. BRAO geregelt. Die Voraussetzungen sind nahezu identisch. Die GmbH ist heute verbreitet und lange nicht die ungewöhnlichste Rechtsform. Im Jahr 2000 machte wieder das Bayerische Oberlandesgericht den Weg frei für die Anwalts-AG. Die Entscheidung vom 24.11.1994 (3 Z BR 115/94) ist im Volltext in AnwBl 1995, 35 ff. (mit Anmerkung Ahlers und einer GmbH-Satzung, AnwBl 1995, 3) abgedruckt.
Der Beitrag ist in Anwaltsblatt Karriere Heft 2/2009 erschienen.
Rechtsprechung Heft 1/2009
OLG Frankfurt am Main: Wechseln leicht gemacht
Das Problem
Der Anwaltsmarkt ist in Bewegung. Viele Junganwälte beginnen in einer Großkanzlei, lassen sich dort gut ausbilden und besinnen sich irgendwann auf den höheren Freizeitwert der Tätigkeit als Syndikusanwalt in einem Unternehmen. Ebenso gibt es Partner einer Kanzlei, die in ein Unternehmen wechseln und Syndikusanwälte, die in die Rechtsanwaltschaft streben, ob selbstständig oder als angestellter Anwalt. Diese Wechsel sind normal. Sie mögen mit Einbußen in die eine wie in die andere Richtung verbunden sein. Ein Wechsel kann (Frei-)Zeit kosten oder demVerdienst abträglich sein. Keine zwingende Folge eines Wechsels ist allerdings, dass der eingearbeitete Anwalt seine Fallkenntnis verliert bzw. nicht weiter verwerten kann. Das hat jetzt das OLG Frankfurt am Main entschieden. Nach dem Wechsel vom Syndikusanwalt in die Rechtsanwaltschaft darf der „neu geborene“ Rechtsanwalt denselben Fall weiter bearbeiten. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger wehrte sich gegen die Vollstreckung des beklagten Versicherungsunternehmens aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss. Er machte geltend, dass der Anwaltsvertrag zwischen der Beklagten und ihrem Rechtsanwalt und ehemaligen Mitarbeiter gem. § 134 BGB i.V.m. Berufsrecht nichtig sei. Der Rechtsanwalt war für die Beklagte von 1992 bis 2003 als Syndikusanwalt tätig und gerademit diesemFall betraut gewesen. In der Folge, so der Kläger, bewirke die Nichtigkeit des Anwaltsvertrags, dass auch ein Anspruch auf Kostenerstattung nicht bestehe. Das sah das OLG Frankfurt am Main schon im Grundsatz anders. Es hielt den Anwaltsvertrag für wirksam.
Der (redaktionelle) Leitsatz
Das Tätigkeitsverbot für den Anwalt, der in derselben Sache als Syndikusanwalt tätig geworden ist, ist verfassungskonform dahingehend einzuschränken, dass nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses ein anwaltliches Handeln für den früheren Arbeitgeber uneingeschränkt möglich sein muss.
- Die Vorbefassung bis zum Jahre 2003 stehe einer anwaltlichen Vertretung der Beklagten in derselben Angelegenheit im Jahr 2006 nicht entgegen.
- Die unzulässige Vorbefassung werde in §§ 45, 46 BRAO geregelt und danach sei dem Rechtsanwalt trotz seiner Vorbefassung die Tätigkeit hier nicht untersagt gewesen. § 45 Abs. 1 Ziff. 4 BRAO gelte nicht, weil die Anstellung bei der Beklagten bereits beendet gewesen sei und damit keine zeitgleiche Tätigkeit für zwei Arbeitgeber vorliege.
- § 46 Abs. 2 Ziff. 1 BRAO stehe der Tätigkeit ebenso wenig entgegen. Denn § 46 BRAO stelle eine Berufsausübungsregelung dar, welche die Berufsfreiheit beschränke. Entsprechend müsse diese Vorschrift verhältnismäßig angewandt und ausgelegt werden. Das heißt, der Eingriff muss zur Erreichung eines ausreichenden Grundes des Gemeinwohls erforderlich, geeignet und angemessen sein. Der Gemeinwohlbelang von ausreichendem Gewicht, dem § 46 BRAO dient, ist die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts. Die Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen maßgebende Orientierung am Recht und an den Interessen seiner Mandanten sollen durch die erwerbswirtschaftliche Prägung eines Zweitberufs nicht gefährdet werden. Hier bedürfe es nicht einmal einer genauen Prüfung des Einzelfalles,weil die Tätigkeit als Syndikusanwalt für die Beklagte bereits über Jahre beendet war.
- Damit könne ein Hinweinwirken der ehemaligen Weisungs und Richtlinienkompetenz des ehemaligen Arbeitgebers ausgeschlossen werden. Es bestehe auch keine Gefahr, dass sich der Rechtsanwalt bei der anwaltlichen Bearbeitung des Auftrags von der früheren Haltung als Sachbearbeiter nicht freimachen könne. Denn anders als der Syndikusanwalt hafte er seinemMandanten persönlich. Spätestens das sollte die nötige Objektivität in die Beurteilung bringen.
Die Entscheidung vom 16.4.2009 ist im Volltext in AnwBl 2009, 452 ff. abgedruckt. Die Entscheidung ist für wechselfreudige Anwälte ebenso wie für den neuen und den alten Arbeitgeber von Bedeutung. Wenn ein Syndikusanwalt in die freie Rechtsanwaltschaft geht und den bekannten Fall weiter bearbeiten darf, erhält die Kanzlei die Fallkenntnis
gleich mit und für den alten Arbeitgeber gilt: Er hat einen eingearbeiteten Anwalt.
Der Beitrag ist in Anwaltsblatt Karriere Heft 2/2009 erschienen.
Rechtsprechung Heft 2/2008
BVerfG: Honorarpoker bei Streitwert von 42 Mio. DM
Das Problem
Das Erfolgshonorar ist in Deutschland verpönt. Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2006 (besprochen in Anwaltsblatt Karriere Heft 2/2007, S. 56) galt das Erfolgshonorar grundsätzlich als verboten. Das strikte Verbot eines Erfolgshonorars wurde vom Gericht als Verletzung der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) gekippt. Bis zum 30. Juni 2008 muss nun der Gesetzgeber tätig werden.
Als zulässig galten aber immer schon Sonderfälle einer erfolgsbezogenen Vergütung – so bei der Prozesskostenhilfe (PKH). Die „arme“ Partei bekommt Prozesskostenhilfe vom Staat. Diese wird – wenn die Prozesskostenhilfe beziehende Partei unterliegt – nicht nur vom Staat, sondern auch vom Anwalt finanziert. Der beigeordnete Rechtsanwalt erhält nämlich nicht den vollen Gebührensatz, sondern nur reduzierte Gebühren aus der Staatskasse gezahlt. Auf einem Teil der Kosten bleibt er sitzen. Obsiegt die PKH-Partei hingegen, muss die unterlegene Prozessparten die volle Vergütung erstatten. Der Staat ist dann aus dem Schneider. Darum wird PKH auch nur gewährt, wenn das Gerichtsverfahren Aussicht auf Erfolg hat.
PKH-Mandate sind wenig attraktiv für Anwälte. Was passiert aber, wenn der Streitwert einmal hoch ist? Zum Beispiel 42Mio. DM. Über einen solchen Fall hatte jetzt das Bundesverfassungsgericht zu befinden. Der Anwalt hatte seinen Mandanten in einem Schadensersatzprozess gegen dessen Bank vertreten. Der Mandant war PKH-berechtigt, obwohl es um viel Geld ging. Der Anwalt hatte ausdrücklich seine Bereitschaft zur Beiordnung zu einem PKH-Mandat erklärt. Der Anwalt verlor in erster Instanz. Er hatte 700 Seiten Schriftsätze verfasst und zahlreiche Ordner mit Anlagen vorgelegt. Der Streitwert wurde später auf 42.016.184,26 DM festgesetzt. Dafür erhielt der Anwalt 2.708,60 DM (1.384,89 Euro) PKH-Gebühren. Der Anwalt fühlte sich in Art. 3, 12 und 14 verletzt und erhob Verfassungsbeschwerde. Zwischen seiner anwaltlichen Leistung und der nach PKH-Grundsätzen festgesetzten Vergütung klaffe eine Diskrepanz, die mit dem Gebot der Verhältnismäßigkeit unvereinbar sei. Seine Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Drum prüfe, wer PKH-Mandate annimmt … und von den PKH-Gebühren nicht einmal den Kopieraufwand bestreiten kann.
Der (redaktionelle) Leitsatz
Auch bei einem Streitwert von mehr als 42 Mio. DM sind Prozesskostenhilfegebühren von 2.708,60 DM (1.384,89 Euro) nicht unangemessen, wenn die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgte, der zuvor seine Bereitschaft zur Übernahme der Vertretung der Partei erklärt hatte.
Die wesentlichen Punkte der Begründung
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung habe und dem Beschwerdeführer nicht zur Durchsetzung seiner Grundrechte verhelfe. Der Beschwerdeführer sei nicht in Art. 12 GG verletzt (auf die anderen behaupteten Grundrechtsverletzungen geht das Bundesverfassungsgericht nicht einmal ein).
Zwar liege ein Eingriff in die freie Berufsausübung vor. Dieser sei aber gerechtfertigt. §§ 121, 123 BRAGO und jetzt § 49 RVG, welche die reduzierten Gebühren im Falle des Unterliegens der PKH-Partei vorschreiben, seien Schranken der Berufsfreiheit. Die reduzierte Vergütung im Fall des Unterliegens der vertretenen Partei sei verhältnismäßig. Für die Rechtfertigung eines Eingriffs in die Berufsausübung genüge nach ständiger Rechtsprechung als legitimer Zweck jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls. Eine solche finde sich mit dem BVerfG in der Schonung der öffentlichen Kassen. Bei der gebotenen Gesamtabwägung der Einschränkung der Berufsausübung durch die reduzierte Vergütung einerseits und der Schonung der öffentlichen Kassen andererseits stelle sich die Regelung auch als angemessen dar, weil der Rechtsanwalt das Mandat freiwillig übernommen habe. Ohne staatlichen Zwang und in Kenntnis aller wesentlichen Umstände habe der Rechtsanwalt seine Bereitschaft zur Übernahme erklärt. Ausdrücklich offen ließ das BVerfG eine Verletzung des Art. 12 GG für den Fall des § 121 Abs. 5 ZPO: Die Beiordnung eines Rechtsanwalts durch den vorsitzenden Richter, wenn sich kein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt findet.
Schließlich sei das Vergütungsrisiko, das der beigeordnete Anwalt übernehme, abgeschwächt, weil die Erfolgsaussichten der PKH-Partei überdurchschnittlich hoch lägen. PKH werde überhaupt nur bewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung (auf Klägerseite) oder Rechtsverteidigung (auf Beklagtenseite) hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Vor der Bewilligung von PKH prüfe das Gericht die Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens und das Angebot der erforderlichen Beweismittel.
Nicht ausdrücklich findet sich in der Entscheidung der Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Falle des Klageerfolgs die vollen Gebühren bekommen hätte – der Anwalt hier also gepokert haben könnte. Es spricht aber einiges dafür, dass das Gericht das vermutet hat. In den Entscheidungsgründen stehen nicht immer alle Erwägungen, die ein Gericht leitet.
Die Entscheidung vom 31. Oktober 2007 (1 BvR 574/07) ist im Volltext in AnwBl 2008, 75f. abgedruckt.
Der Beitrag ist in Anwaltsblatt Karriere Heft 1/2008 erschienen.
Rechtsprechung Heft 1/2008
BVerfG: Keine striktes Verbot des Erfolgshonorars
Das Problem
Ein Rechtsanwalt darf in dem Mitgliedstaat der EG arbeiten, in dem er zugelassen ist. Das ist klar. Darf er aber auch in anderen EG-Staaten tätig werden?
Mit dieser Frage befasste sich der EuGH im Jahr 1989 in zwei Vorabentscheidungsfragen. Im Ausgangsverfahren ging es um die Klage eines deutschen Rechtsanwalts, der die französische und deutsche Staatsangehörigkeit besaß und in Frankreich anwaltlich tätig werden wollte. Der Kläger war von 1947 bis 1966 in Frankreich als Notar niedergelassen gewesen. Die Tätigkeit gab er nach einem Disziplinarverfahren auf. Daraufhin ließ sich der Kläger als Rechtsanwalt in Deutschland nieder. Er bemühte sich vergeblich um seine Aufnahme in das Verzeichnis der Rechtsberater in Marseille und um seine Zulassung als Rechtsanwalt in Frankreich. Außerdem– und dagegen richtete sich seine Klage – hatten zwei Rechtsanwaltskammern den ihnen angehörenden Rechtsanwälten bei Vermeidung von Disziplinarmaßnahmen untersagt, dem Kläger, der nicht die geltenden Zuverlässigkeitsvoraussetzungen erfülle, Beistand zu leisten. Der Kläger berief sich auf die Dienstleistungsrichtlinie 77/249, welche ihm wenigstens die Zusammenarbeit mit in Frankreich ansässigen Anwälten erleichtere und auf die Niederlassungsfreiheit. Die unmittelbare Geltung der Niederlassungsfreiheit ist seit der Rechtssache 2/74 (Jean Reyners) anerkannt.
Heute gibt es für solche Fälle in Deutschland den europäischen Rechtsanwalt, der im „Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland“ (EuRAG) geregelt ist. Der europäische Rechtsanwalt darf in deutschen Rechtsfragen beraten und vertreten. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen niedergelassenen und dienstleistenden Rechtsanwälten. Niedergelassen ist ein Rechtsanwalt nicht erst dann, wenn er eine feste Niederlassung in Deutschland unterhält, sondern wenn er sich in stabiler und kontinuierlicher Weise von seinem Berufsdomizil aus an die Angehörigen eines Mitgliedstaates wendet (Gebhard-Entscheidung). In diesem Sinne „niedergelassene“ Rechtsanwälte dürfen unter den im EuRAG gelisteten Voraussetzungen eigenständig tätig werden. Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hingegen kann in bestimmten gerichtlichen und behördlichen Verfahren mit Anwaltszwang nur im Einvernehmen mit einem deutschen Rechtsanwalt (Einvernehmensanwalt) wirksam handeln.
Die Leitsätze
1. Der Angehörige zweier Mitgliedstaaten, der in einem dieser Staaten als Rechtsanwalt zugelassen ist, kann sich im Hoheitsgebiet des anderen Staates auf die Bestimmungen der Richtlinie 77/249 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs für Rechtsanwälte berufen, wenn die in der Richtlinie aufgestellten Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind.
2. Die Richtlinie 77/249 ist in dem Sinne auszulegen, dass sich ein Rechtsanwalt, der in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, nicht auf ihre Bestimmungen berufen kann, um im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats seine Tätigkeit als Dienstleistungserbringer auszuüben, wenn ihm der Zugang zum Rechtsanwaltsberuf im letztgenannten Mitgliedstaat wegen mangelnder Würde, Ehrenhaftigkeit und Lauterkeit verwehrt worden ist.
3. Art. 52 EWG-Vertrag [heute: Art. 43 EG] ist in dem Sinne auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften die Rechtsanwälte zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sein müssen, dieses Erfordernis auch gegenüber Rechtsanwälten aus anderen Mitgliedstaaten vorsehen darf, die das vom EWG-Vertrag garantierte Niederlassungsrecht in Anspruch nehmen, um sich als Rechtsanwalt im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats niederzulassen.
Die wesentlichen Punkte der Begründung
Ein Angehöriger zweier Mitgliedstaaten (doppelte Staatsangehörigkeit) könne sich auf die Freizügigkeit, die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr gegenüber beiden Mitgliedstaaten berufen. Ihm sei die Berufung auf Grundfreiheiten nicht deshalb verwehrt, weil seine Rechte bereits in einem der Mitgliedstaaten gewahrt würden.
Die Richtlinie 77/249 gebiete (unter anderem) jede Person in dem Aufnahmestaat als Rechtsanwalt anzuerkennen, die nach deutschem Recht als Rechtsanwalt zugelassen worden sei. Allerdings habe der Rechtsanwalt neben den Verpflichtungen des Herkunftsstaates (hier: Deutschland) auch die im Aufnahmestaat geltenden Regeln für die Ausübung des Berufs einzuhalten, sofern sie von einem Rechtsanwalt beachtet werden könnten, der nicht im Aufnahmestaat niedergelassen sei, und sofern sie objektiv gerechtfertigt seien, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeiten des Rechtsanwalts sowie die Erhaltung der Würde des Berufs zu gewährleisten.
Eine Zulassungspflicht nach nationalem Recht sei mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar, weil sie unterschiedslos d.h. für In- und Ausländer gleichermaßen gelte und einen schutzwürdigen Zweck verfolge, nämlich die Zuverlässigkeit und die disziplinarische Kontrolle der Berufsträger gewährleiste und zur Beachtung standesrechtlicher Grundsätze anhalte.
Die Entscheidung vom 19. Januar 1989 (Rs 292/88) ist im Volltext in AnwBl 1989, 337 ff. abgedruckt.
Der Beitrag ist in Anwaltsblatt Karriere Heft 1/2008 erschienen.
Rechtsprechung Heft 2/2007
Der Klassiker – BverfG: Kein anwaltliches Werbeverbot (1987)
Das Problem
Das alte anwaltliche Standesrecht sah ein rigides Werbeverbot für Anwälte vor. Der Anwalt sollte alles unterlassen, womit er sich von seinen Mitbewerbern absetzen konnte. Vor zwanzig Jahren räumte das Bundesverfassungsgericht nicht nur mit den mehr als 90 Standesrichtlinien auf (siehe „Der Klassiker“ auf Seite 55 in Heft 1/2007 von Anwaltsblatt Karriere), sondern auch mit dem Werbeverbot. Heute wird Anwaltswerbung in gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Wesentlichen nur an den Vorschriften des UWG gemessen, auch wenn sich in § 43 b BRAO und der Berufsordnung der Rechtsanwälte noch Vorschriften zur Anwaltswerbung finden.
Anlass für die Entscheidung im Jahre 1987 bot die heute wieder gegenwärtige Frage nach der Begegnung terroristischer Gefahren unter Beachtung des einfachen Rechts. Eine Mandantin des beschwerdeführenden Rechtsanwalts geriet in Verdacht, im Zusammenhang mit der Entführung des Arbeitgeberpräsidenten Hanns Martin Schleyer zu stehen. Der Beschwerdeführer gab unter wiederholtem polizeilichen Druck und der Drohung, dem Generalbundesanwalt vorgeführt zu werden, den Namen der Mandantin Preis. Einen Monat später erstattete der Beschwerdeführer wegen dieses Vorfalls Selbstanzeige: Ihm könnte möglicherweise wegen der Preisgabe des Namens ein Bruch des Berufsgeheimnisses vorgeworfen werden. Gegen den Beamten des Landeskriminalamtes erstattete er Strafanzeige wegen Nötigung im Amt. Beide Vorgänge gab er kommentarlos in Kopie an die Presse. Es erschien eine Meldung der örtlichen Zeitung, ein Artikel mit seinem Foto vor dem Praxisschild im „Spiegel“. Schließlich gab der Beschwerdeführer ein Rundfunkinterview unter Mitwirkung des Präsidenten seiner Rechtsanwaltskammer.
Gestützt auf § 43 BRAO a.F. und die Standesrichtlinien sprach der Vorstand seiner Rechtsanwaltskammer dem Beschwerdeführer eine Missbilligung aus, weil er gegen das Werbeverbot verstoßen habe. Die maßgeblichen Vorschriften lauteten:
§ 43 BRAO: Allgemeine Berufspflicht
Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.
§ 2 der Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts, Werbeverbot:
(1) Der Rechtsanwalt handelt standeswidrig, wenn er um Praxis wirbt. Er darf eine ihm verbotene Werbung auch durch andere nicht dulden.
(2) Bei seinem Auftreten vor Gericht und im Umgang mit Presse, Rundfunk und Fernsehen hat er den Anschein zu vermeiden, er wolle sich oder die von ihm bearbeitete Sache sensationell herausstellen.
Nach Erschöpfung des Rechtswegs – der Rechtsanwalt legte gegen die Missbilligung erfolglos Einspruch ein und beantragte eine Entscheidung des Ehrengerichts – erhob er Verfassungsbeschwerde und bekam Recht.
Der Leitsatz
Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung des in den Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts vorgesehenen Werbeverbots (hier: Weitergabe der Straf- und Selbstanzeige eines Rechtsanwalts an die Presse).
Die wesentlichen Punkte der Begründung
Der Eingriff entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Mit dem zum Sachlichkeitsgebot ergangenen Beschluss (Wiederholungschance: siehe „Der Klassiker“ auf Seite 55 im Heft 1/2007 von Anwaltsblatt Karriere) desselben Tages kippte das BVerfG die Standesrichtlinien der Bundesrechtsanwaltskammer als Konkretisierung der Generalklausel des § 43 BRAO. Allein für eine Übergangszeit könne auf die Standesrichtlinien noch als Eingriffsgrundlage zurückgegriffen werden, soweit sie den materiellrechtlichen Anforderungen an Grundrechtseinschränkungen genüge und soweit dies zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege unerlässlich sei. Die zeitweise Fortgeltung betreffe damit nur den Kern des Werbeverbots, nicht das Vorfeld der eigentlichen Werbung, in dem der Rechtsanwalt schon den „Anschein zu vermeiden“ habe, er wolle sich oder die von ihm bearbeitete Sache bewerben („Anscheinswerbung“).
Das Verbot, sich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit an die Öffentlichkeit zu wenden, prüfte das Bundesverfassungsgericht als Eingriff auf der dritten Stufe – in die Berufsausübung. Zur Rechtfertigung des Eingriffs müssten also als legitimer Zweck ausreichende Gründe des Gemeinwohls herhalten. Auch daran fehle es. Die das eigentliche Werbeverbot tragenden Gründe (Schutz des Berufsbildes und Verhinderung übersteigerter Verbrauchererwartungen) rechtfertigten nicht die im Vorfeld ansetzende Unterbindung der Anscheinswerbung.
Weitere Rechtfertigungsgründe sah das Bundesverfassungsgericht nicht. Freiberuflich tätige Rechtsanwälte seien wie alle anderen Staatsbürger berechtigt, sich mit Informationen an die Öffentlichkeit zu wenden. Die grundsätzliche Befugnis, sich mit Informationen an die Öffentlichkeit zu wenden, trete nur ausnahmsweise dann hinter dem Werbeverbot zurück, wenn kein oder ein derart geringes öffentliches Interesse erkennbar ist, dass der Werbeeffekt demgegenüber deutlich überwiege. Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung stehe der Werbezweck hier nicht derart im Vordergrund, sodass sich der Eingriff jedenfalls als unverhältnismäßig darstelle.
Die Entscheidung vom 14. Juli 1987 (1 BvR 362/79) ist im Volltext in AnwBl 1987, 603 ff. abgedruckt.
Der Beitrag ist in Anwaltsblatt Karriere Heft 2/2007 erschienen.
Rechtsprechung Heft 1/2007
Der Klassiker: BVerfG – Keine Standesrichtlinien mehr (1987)
Das Problem
Berufsstände sind auf ihr Ansehen bedacht und bemühen sich, eine bestimmte Wahrnehmung in der Öffentlichkeit zu schärfen. Sie können aber nicht schalten und walten, wie sie wollen. Das musste die Bundesrechtsanwaltskammer schmerzlich erfahren, als das Bundesverfassungsgericht 1987 die Standesrichtlinien der Anwaltschaft kippte.
Es ging um zwei Rügen von Rechtsanwälten, ausgesprochen von den jeweilig zuständigen Rechtsanwaltskammern. Der Beschwerdeführer zu 1) wurde gerügt, weil er sich ungebührlich über den Gerichtsärztlichen Ausschuss geäußert hätte: „Ich muss sagen, ich habe im Laufe meines langen Anwaltslebens schon manchen Unsinn gelesen. Dies übersteigt jedoch das übliche Maß. Die Behauptung dieser ehrenwerten Herren läuft darauf hinaus, dass sie von sich sagen wollen, sie hätten hellseherische Fähigkeiten. ...“ Der Beschwerdeführer zu 2 zog sich den Unmut seiner Rechtsanwaltskammer in Form einer Rüge zu, weil er gegen einen Amtsrichter den Vorwurf der Rechtsbeugung erhoben hatte. Der Beschwerdeführer zu 2 führte in der Begründung einer sofortigen Beschwerde aus: „Es ist gerichts-, stadt- und in Fachkreisen bundesweit bekannt, dass der erkennende Richter und der Unterzeichner, die bis vor etwa zwei Jahren in einem freundschaftlichen Verhältnis zueinander standen, sich seitdem überworfen haben. Das Zerwürfnis geht so weit, dass der erkennende Richter sich nicht scheut, den Unterzeichner vor Dritten persönlich zu diskriminieren. ...“
Die Rüge stützte sich jeweils auf ein Verstoß gegen das Gebot zur Sachlichkeit in § 43 BRAO, der auch damals schon lautete: „Allgemeine Berufspflicht: Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwaltes erfordert, würdig zu erweisen.“ Näher ausgeformt wurde das Gebot zur Sachlichkeit in den Standesrichtlinien, welche die Bundesrechtsanwaltskammer – wie es in der BRAO hieß – „festzustellen“ hatte.
Beide Sachverhalte gelangten bis vor das Bundesverfassungsgericht, und die Verfassungsbeschwerden hatten Erfolg. Das BVerfG ergriff die Gelegenheit, seine Rechtsprechung zu ändern und eine Änderung der BRAO beim Gesetzgeber anzumahnen.
Die Leitsätze
1. Es wird nicht daran festgehalten, dass die Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts als Hilfsmittel zur Auslegung und Konkretisierung der Generalklausel über die anwaltlichen Berufspflichten (§ 43 BRAO) herangezogen werden können. Eine rechtserhebliche Bedeutung kommt den Richtlinien im ehrengerichtlichen Verfahren nur noch für eine Übergangszeit bis zur Neuordnung des anwaltlichen Berufsrechts zu, soweit ihre Heranziehung unerlässlich ist, um die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege aufrechtzuerhalten.
2. Ehrengerichtliche Maßnahmen wegen Verletzung des in den Standesrichtlinien niedergelegten Sachlichkeitsgebots sind nur unerlässlich, soweit es sich um strafbare Beleidigungen, die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der weitere Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben.
Die wesentlichen Punkte der Begründung
Die Rüge entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Gemäß Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG kann die Berufsausübung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. Im Unterschied zu den ärztlichen Berufsordnungen handelt es sich bei der Bundesrechtsanwaltsordnung insbesondere nicht um autonomes Satzungsrecht. Einer Satzungskompetenz standen die fehlenden demokratischen Strukturen der Bundesrechtsanwaltskammer entgegen. Als Verbandskörperschaft wird die Bundesrechtsanwaltskammer nicht von den Berufangehörigen als Mitgliedern, sondern von den Regionalkammern gebildet, die von ihren Präsidenten ohne Rücksicht auf die jeweilige Mitgliederstärke vertreten werden.
In den Standesrichtlinien ist das Sachlichkeitsgebot derartig weit gefasst, dass seine verfassungsrechtliche Beurteilung selbst dann zu Bedenken Anlass geben würde, wenn es auf einer ausdrücklichen normativen Grundlage beruhen würde. Es fehlt an der hinreichenden Bestimmtheit.
Die anwaltliche Berufsausübung unterliegt grundsätzlich der freien und unreglementierten Berufsausübung des einzelnen. Als unabhängiges Organ der Rechtspflege und als der berufene Berater und Vertreter der Rechtssuchenden hat der Anwalt die Aufgabe, zum Finden einer sachgerechten Entscheidung beizutragen und das Gericht vor Fehlentscheidungen zu Lasten seines Mandanten zu bewahren. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erlaubt es dem Anwalt ebenso wie dem Richter nicht immer so schonend mit den Verfahrensbeteiligten umzugehen, dass diese sich nicht in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt fühlen. Der Anwalt darf im „Kampf um das Recht“ auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, ferner Urteilsschelte üben oder „ad personam“ argumentieren, um beispielsweise eine mögliche Voreingenommenheit eines Richters oder die Sachkunde eines Sachverständigen zu kritisieren. Wort und Schrift sind seine wichtigsten „Berufswaffen“.
Die Entscheidung vom 14.7.1987 (1 BvR 537/81 u.a.) ist im Volltext in AnwBl 1987, 598 ff. abgedruckt. Die Folge dieser Entscheidung war 1994 eine Änderung der BRAO und die Schaffung der Satzungsversammlung der deutschen Anwaltschaft. Sie hat als Satzungsrecht die Berufsordnung der Rechtsanwälte erlassen.
Der Beitrag ist in Anwaltsblatt Karriere Heft 1/2007 erschienen.