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Glossar zur Juristenausbildung

1

1. Prüfung (auch: Referendarexamen)

Gem. § 5 Abs. 1 DRiG die das rechtswissenschaftliche Universitätsstudium abschließende Prüfung. Sie besteht aus einem universitären und einem Staatsprüfungsteil. Die 1. Prüfung hat aufgrund des Gesetzes über die Reform der Juristenausbildung vom 11. Juli 2002 das 1. Staatsexamen abgelöst.

1. Staatsexamen

Das 1. Staatsexamen wurde aufgrund des Gesetzes über die Reform der Juristenausbildung vom 11. Juli 2002 durch die 1. Prüfung abgelöst. Trotzdem wird umgangssprachlich weiter vom 1. Staatsexamen gesprochen.

2

2. Staatsexamen (auch: Große Juristische Prüfung, 2. Staatsp

Staatsprüfung am Ende des Referendariats, die wie die 1. Prüfung aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht. Nach erfolgreichem Abschluss des 2. Staatsexamens erwirbt man die Befähigung zum Richteramt. Diese 2. (Staats-) Prüfung wird von Landesjustizprüfungsämtern abgenommen. Sie setzt sich sowohl aus Anwaltsklausuren als auch aus Klausuren zusammen, in denen Urteile oder staatsanwaltliche Abschlussverfügungen entworfen werden müssen. In der mündliche Prüfung sehen viele Länder in den Prüfungsordnungen einen Aktenvortrag vor.

A

Absolventenzahlen (Referendariat)

Die Zahlen der Absolventen des 2. Staatsexamens bewegen sich seit Mitte der 1990er Jahre im Bereich von 10.000 und sinkt zur Zeit eher. Zu den Zahlen im Einzelnen.

Absolventenzahlen (Studium)

In den Jahren 1995 bis 2010 hat die Zahl der Universitäts-Absolventen relativ konstant bei mehr als 10.000 gelegen. Der bei Weitem größte Teil der Absolventinnen und Absolventen sieht die 1. Juristische Prüfung als Zwischenschritt zur Ausbildung zum Volljuristen und setzt die Ausbildung mit dem juristischen Vorbereitungsdienst fort. Allerdings steigt der Anteil der Juristen, die aus verschiedenen Gründen auf das Referendariat verzichten.

Anwaltsassesoriat

Bis zum Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung 1959 die an das 2. Staatsexamen anschließende praktische Ausbildungszeit in einer Rechtsanwaltskanzlei. Das Anwaltsassessoriat dauerte 2 Jahre.

Anwaltsausbildung

Ein alter Kritikpunkt an der Juristenausbildung: Sie bereitet kaum auf den Anwaltsberuf vor. Deswegen gibt es seit langem die Idee einer Spartenausbildung, die die herkömmliche Juristenausbildung grundlegend reformieren könnte. Ziel wäre eine echte Anwaltsausbildung im Anschluss an das rechtswissenschaftliche Studium. Das herkömmliche Referendariat könntedurch getrennte Ausbildungsgänge für Richter, Anwälte und Verwaltungsjuristen ersetzt werden. Der DAV hatte hierzu einen Gesetzentwurf vorgelegt.

Anwaltsblatt Karriere

Das Magazin für Studierende- und Referendare des Deutschen Anwaltvereins. Sie enthält aktuelle Informationen über den Anwaltsberuf, das heute wichtigste Berufsfeld für Volljuristen (vgl. http://anwaltsblatt-karriere.anwaltverein.de/startseite.html).

Anwaltsinstitute

Hochschulinstitute an juristischen Fakultäten, die sich speziell mit dem Anwaltsberuf und dem Anwaltsrecht beschäftigen. An Anwaltsinstituten lehren neben Hochschullehrern auch Rechtsanwältinnen und -anwälte.

Anwaltsklausur

Bezeichnung für Aufsichtsarbeiten im 2. Staatsexamen – teils auch in der 1. Prüfung -, die Aufgaben aus der anwaltlichen Berufspraxis enthalten. Der Bearbeiter soll sich dabei in die Lage einer Anwältin oder eines Anwalts versetzen und neben juristischen Gutachten zur Rechtslage taktische Erwägungen anstellen oder Schriftsätze an Gerichte oder Mandanten entwerfen. Dazu gehört inzwischen auch die Kautelar-Klausur, bei der Verträge entworfen werden. Tipps zur Klausuraktik unter: http://anwaltsblatt-karriere.anwaltverein.de/klausurtaktik.html .

Anwaltsnotar

ist ein Rechtsanwalt, der das Amt des Notars im Nebenberuf ausübt. Anwaltsnotare gibt es nicht in der gesamten Bundesrepublik Deutschland, sondern nur dort, wo am 01.04.1961 das Notarsamt im Nebenberuf ausgeübt worden ist (vgl. § 3 Abs.2 BNotO). Das ist der Fall in den Ländern Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und in Teilen von Nordrhein-Westfalen.

Anwaltsorientierung

Ein schillernder Begriff, der verwandt wird, um zu verdeutlichen, dass die allgemeine Juristenausbildung den Anforderungen des Anwaltsberufs angepasst werden soll. Nicht zu verwechseln mit Anwaltsausbildung.

Anwaltsstation

Eine der Pflichtstationen im Referendariat. Sie dauert seit der letzten Reform der Juristenausbildung im Jahre 2002 mindestens 9 Monate und soll vorwiegend in Anwaltskanzleien absolviert werden.

Arbeitsgemeinschaft

Arbeitsgemeinschaften sind Arbeitsgruppen, die während des Referendariats gebildet und von einem Praktiker geleitet werden. Sie dienen der Auf- und Nacharbeitung des Lernstoffs, wobei der Schwerpunkt auf Praxisvermittlung liegen soll.

Assessor (Ass. jur.)

Die Bezeichnung Assessor (Ass.jur.) darf führen, wer das 2. Staatsexamen bestanden hat.

Aufsichtsarbeit

Der in Prüfungsordnungen gängige Begriff für schriftliche Prüfungen (Klausuren), die unter Aufsicht geschrieben werden.

Ausbildungsvergütung

Für seine praktische Tätigkeit erhält die Referendarin oder der Referendar je nach Landesrecht eine Ausbildungsvergütung, die auch als Unterhaltsbeihilfe bezeichnet wird. Für eine Übersicht über die Höhe der Ausbildungsvergütung vgl.www.anwaltsblatt-karriere.de/anwaltsausbildung/referendariat.

Ausbildungsziel

Ausbildungsziel der Juristenausbildung in Deutschland ist die Befähigung zum Richteramt, vgl. § 5 DRiG.

B

Bachelor of Laws (LL.B.)

Der akademische Grad, der Studierenden nach Abschluss des ersten Teils der universitären Ausbildung verliehen werden kann. Er wird in Deutschland nur an einigen Hochschulen vergeben und berechtigt nicht zur Aufnahme des Referendariats.

Befähigung zum Richteramt

Der Erwerb der Befähigung zum Richteramt ist in den §§ 5 ff. des Deutschen Richtergesetzes geregelt. Erforderlich ist das Bestehen zweier Prüfungen, nämlich der 1. Prüfung und des 2. Staatsexamens nach dem juristischen Vorbereitungsdienst.

Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA)

Die Satzung, die sich die deutschen Rechtsanwälte aufgrund der Ermächtigungsnorm des § 59 b Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)]durch die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer gegeben haben. In der BORA werden die Berufspflichten der BRAO näher geregelt.

Bologna-Prozess

Mit der Erklärung von Bologna haben Wissenschaftsminister europäischer Länder am 19. Juni 1999 verabredet, bis 2010 einen „Europäischen Hochschulraum“ zu schaffen. Eckpunkte: die Förderung der Mobilität von Studierenden und Hochschulangehörigen sowie die Transparenz und internationale Vergleichbarkeit der äußeren Struktur von Studiengängen (Bachelor und Master), Studienleistungen (European Credit Transfer System, ECTS) und Prüfungen (Diploma Supplement). In Deutschland ist das Jura-Studium bisher von den Reformen ausgenommen, vgl. Brügmann, AnwBl 2005.

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

Die BRAO ist ein Bundesgesetz, das Zulassung und Berufsausübung der Rechanwältinnen und Rechtsanwälte sowie deren Selbstverwaltung durch Rechtsanwaltskammern und nicht zuletzt das anwaltsgerichtliche Verfahren regelt.

D

Deutscher Anwaltverein

Der Deutsche Anwaltverein ist seit 1871 die Interessenvertretung der Deutschen Anwaltschaft. Ihm gehören 253 Anwaltvereine mit mehr als 68.000 Mitgliedern in ganz Deutschland an sowie je ein Verein in Frankreich, Großbritannien, Italien, Portugal, Griechenland und Brasilien. Der DAV setzt sich für die berufspolitischen und wirtschaftlichen Interessen der deutschen Anwaltschaft ein. Anders als die Rechtsanwaltskammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts ist der DAV ein Berufsverband mit freiwilliger Mitgliedschaft.

Deutsches Richtergesetz

Das Deutsche Richtergesetz (DRiG) normiert das Berufsrecht der Berufsrichterinnen und -richter. Im DRiG finden sich unter anderem die das Lernziel der Juristenausbildung, die „Befähigung zum Richteramt“, regelnden Normen, die wiederum gemäß § 4 BRAO die Zulassungsvoraussetzung zur Rechtsanwaltschaft sind.

Diplom-Jurist

Ein akademischer Titel, der an einigen Hochschulen nach Abschluss der 1. Prüfung erteilt wird. Der Titel „Diplom-Jurist“ ist auf dem Arbeitsmarkt weitgehend bedeutungslos.

Durchlässigkeit

Mit Durchlässigkeit wird die Möglichkeit bezeichnet, von einem der klassischen juristischen Berufe (Rechtsanwalt / -anwältin, Richter /-in, Verwaltungsjurist /-in) in einen anderen zu wechseln. Die praktische Relevanz der Durchlässigkeit ist gering, wenn auch interessante Juristenkarrieren einen Berufsweg aufzeigen, der Stationen in mehr als einem der klassischen juristischen Berufe umfasst.

E

Einführungslehrgang

Der Einführungslehrgang findet im Referendariat in der Regel vor einer Ausbildungsstation statt. Er dient der Vorbereitung der Station und gehört zu den Pflichtveranstaltungen für Referendarinnen und Referendare.

Einheitsjurist

Bezeichnung für den Juristen, der die einheitliche juristische Ausbildung (Studium, 1. Prüfung, Referendariat, 2. Staatsexamen) erfolgreich absolviert hat.

Einstufige Juristenausbildung

Reformmodell für eine Juristenausbildung, das von 1971 bis 1984 erprobt wurde. Studium und praktische Ausbildung konnten in der einstufigen Juristenausbildung zu einer Ausbildung von mindestens 5,5 Jahren zusammengefasst werden Die Abschlussprüfung war dem 2. Staatsexamen gleichwertig. Einstufige Modelle gab es in Bremen, Hamburg, Hannover, Bielefeld, Trier, Konstanz, Augsburg und Bayreuth.

Erasmus-Programm

Das Erasmus-Programm ist ein Programm der Europäischen Union. Gegründet wurde es 1987 mit dem Ziel, die Zusammenarbeit von Hochschulen innerhalb der EU und anderen europäischen Ländern (Türkei, Schweiz, Norwegen) sowie die Mobilität von Studierenden und Dozenten zu fördern. Bis heute haben mehr als 1,2 Mio. Studierende an Erasmus-Austauschprogrammen teilgenommen. Erasmus steht für „European Region Action Scheme for the Mobility of University Students“.

G

Gleichwertigkeitsprüfung

Voraussetzung für eine Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst ist grundsätzlich das Bestehen der 1. Prüfung nach § 5 Abs. 1 DRiG. § 112a Absatz 1 DRiG - in Kraft seit 31.12.2006 - sieht vor, dass Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz, die ein rechtswissenschaftliches Universitätsdiplom besitzen, ebenfalls in den Vorbereitungsdienst zugelassen werden können, wenn sie eine Eignungsprüfung ablegen. Anlass für diese Regelung war die sog. Morgenbesser-Entscheidung des EuGH (C-313/01).

Große Juristische Prüfung

Vgl. 2. Staatsexamen.

Gutachtenstil

Eine Methode der juristischen Fallbearbeitung, die in der juristischen Ausbildung gelehrt wird. Beim Gutachtenstil werden zunächst der Sachverhalt, dann die anwendbare Norm dargestellt und die Tatbestandsmerkmale der Norm definiert. Darauf folgt eine Subsumtion des Sachverhalts unter die Norm. Am Ende steht als Ergebnis eine Rechtsfolge.

H

H.M.

Abkürzung für „herrschende Meinung“;  die in Literatur und Rechtsprechung überwiegend vertretene Ansicht zu einem rechtswissenschaftlich streitigen Punkt.

Hochschulrahmengesetz

Das Hochschulrahmengesetz (HRG) regelt das Hochschulwesen. Da die Gesetzgebungskompetenz für Unterricht und Wissenschaft grundsätzlich bei den Ländern liegt, konnte der Bund (vor der Föderalismusreform) für das Hochschulwesen lediglich Rahmenvorschriften erlassen. Heute hat der Bund gem. Art. 75 Abs. 1 Ziff. 33 GG lediglich die Gesetzgebungskompetenz für die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

J

JAO / JAPO

Juristenausbildungsordnung / Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung, Landesnormen, die Ausbildung und Prüfung der angehenden Volljuristen regeln. Für eine Übersicht über die Regeln der Bundesländer vgl. www.anwaltsblatt-karriere.de/anwaltsausbildung/referendariat.

Juristen-Fakultätentag, Deutscher

Vereinigung der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultäten in der Bundesrepublik Deutschland, vgl. www.djft.de. Der Deutsche Juristen-Fakultätentag hat viel Einfluss in der Diskussion über die Juristenausbildung.

Juristenausbildung

ist die zum Erwerb der Befähigung zum Richteramt erforderliche wissenschaftliche und praktische Ausbildung.

Juristischer Vorbereitungsdienst

ist der postuniversitäre, praktische Teil der Juristenausbildung, der gem. § 5 b II DRiG in Stationen untergliedert ist. Am Ende des Vorbereitungsdienstes steht das 2. Staatsexamen. 

L

Lisbon Recognition Convention

Das Lissabonner Anerkennungsübereinkommen (Lisbon Recognition Convention) vom 11. April 1997 regelt die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region.

LL.B.

Vgl. Bachelor of Laws.

LL.M.

Vgl. Master of Laws.

M

Master of Laws (LL.M.)

Akademischer Titel. Abgeleitet vom lateinischen „magister legum", dem „Meister der Rechte“ steht das doppelte LL. (wie beim LL.B.) für die Mehrzahl von Recht. Man studiert also nicht Jus, sondern Jura, nicht das Recht, sondern die Rechte, nämlich das weltliche und das kirchliche. Für eine Übersicht über LL.M.-Programme vgl.http://anwaltsblatt-karriere.anwaltverein.de/dav-llm.html.Der LL.M. ist ein eigenständiger juristischer Titel und führt nicht zum Referendariat.

Morgenbesser-Entscheidung des EuGH

Im Fall der Valia Morgenbesser hat der EuGH entschieden, dass allein das Fehlen eines Jura-Abschlusses in dem Land, in dem eine postuniversitäre Anwaltsausbildung angestrebt wird, nicht als Grund für die Verweigerung eines Ausbildungsplatzes genügt (Entscheidung vom 13. November 2003, C-313/01). Die Morgenbesser-Entscheidung führte zur Einführung des § 112 a DRiG (vgl. auch Gleichwertigkeitsprüfung). Ein Interview mit Valia Morgenbesser ist in  Anwaltsblatt Karriere, Heft 2/2007, erschienen. 

N

Numerus clausus

ist die Beschränkung des Zugangs zu einem Beruf, Gewerbe, Studium oder sonstigen Berufsausbildung durch Festsetzung einer bestimmten Zahl der zuzulassenden Bewerber.

P

Personalrat der Referendare

Die Interessenvertretung der Referendare in einem bestimmten Gerichtsbezirk. Dieser P. wird jährlich von den Referendaren gewählt und hat die Aufgabe, die Interessen gegenüber dem Prüfungsamt und gegenüber anderen Institutionen (u.a. Anwaltskammer, Gericht) zu vertreten. Er hat in der Regel das Recht, in Prüfungsunterlagen einzusehen und an mündlichen Prüfungen teilzunehmen.

Pflichtfachprüfung

die Bezeichnung für die Prüfungsfächer, die alle Referendare (bzw. Studenten zur 1. Prüfung) belegen müssen. Diese sind hauptsächlich das Bürgerliche Recht, Strafrecht und Öffentliche Recht (einschließlich des jeweiligen Verfahrensrechts). Dagegen besteht der schriftliche Teil der Prüfungen auch aus Wahlfächern, die je nach Interessenschwerpunkt vom Prüfling bestimmt werden.

Prüfungsgebühr

Teilweise wurde von Referendaren eine Prüfungsgebühr für das 2. Staatsexamen verlangt. Diese Gebühr ist jedoch von Veraltungsgerichten für rechtswidrig erklärt worden.

R

Rechtsanwaltskammern (und Bundesrechtsanwaltskammer)

Organe der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft. Jede Rechtsanwältin, jeder Rechtsanwalt ist Mitglied in einer regionalen Rechtsanwaltskammer (RAK). Es gibt 27 regionale Rechtsanwaltskammern sowie eine Rechtsanwaltskammer beim BGH. Die RAK ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und Aufsichtsbehörde der Anwältinnen und Anwälte. Zu ihren in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geregelten Aufgaben gehören auch die Beratung zu Berufspflichten, die Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern, das Rügerecht gegenüber Mitgliedern sowie die Errichtung von Fürsorgeeinrichtungen. Die Rechtsanwaltskammern unterliegen der Rechtsaufsicht der Landesjustizverwaltung (§ 62 BRAO). Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) ist die Dachorganisation der 28 Rechtsanwaltskammern.

Rechtswissenschaft

ist eine der Grundwissenschaften (neben Philosophie, Theologie usw.); sie befasst sich mit der Erkenntnis des objektiven Rechts und seiner Erscheinungsformen.

Referendarexamen

ist eine andere Bezeichnung für die 1. Prüfung. Erst durch deren Abschluss wird der Rechtskandidat zum Vorbereitungsdienst zugelassen.

Referendarin / Referendar

ist die Bezeichnung für Juristinnen / Juristen, die sich im Vorbereitungsdienst befinden.

Reform der Juristenausbildung

„Die Reform der Juristenausbildung gleicht einem Vulkan: Etwa alle 10 Jahre bricht er aus. Dann speit er bizarre Lava-Gebilde in die Landschaft, mitunter auch nur Asche.“ Walter Stiebeler (zit. nach Lührig, Die Diskussion über die Reform der Juristenausbildung von 1945 bis 1995, Frankfurt am Main u.a. 1997).

Relationstechnik

Eine juristische Falllösungsmethode, mit der umstrittene Sachverhalte prozessual korrekt geklärt werden können. In Form eines Gutachtens wird entweder eine (richterliche) Falllösung oder eine (anwaltliche) Beratungsstrategie erarbeitet.

S

Schlüsselqualifikationen

Schlüsselqualifikationen sind überfachliche Qualifikationen, die zum Handeln befähigen sollen. Schlüsselqualifikationen gehören seit neuestem zum Pflichtteil des Jura-Studiums, vgl. § 5 a Abs. 3 DRiG. Diese umfassen neben Fremdsprachen auch Fächer wie Mediation.

Schwerpunktbereichsprüfung

Nach dem neuen Ausbildungsrecht wird die 1. Prüfung in die (staatliche) Pflichtfachprüfung und die (universitäre) Schwerpunktbereichsprüfung unterteilt. Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bezieht sich auf den von den Studierenden gewählten Schwerpunktbereich. Die Schwerpunktbereiche lösen damit die Wahlpflicht- und Wahlfächer der bisherigen Ersten juristischen Staatsprüfung (Erstes Staatsexamen) ab.

Schwerpunktbereichsstudium

Das Schwerpunktbereichsstudium soll regelmäßig zwei Fachsemester in Anspruch nehmen und geht damit der universitären Schwerpunktbereichsprüfung voraus. Die genaue Ausgestaltung des Schwerpunktbereichsstudiums hängt zunächst von dem gewählten Schwerpunktbereich ab, wonach sich die zu besuchenden Veranstaltungen richten. Eine Übersicht zu Schwerpunkten der juristischen Fakultäten findet sich unter www.anwaltsblatt-karriere.de.

Sorbonne-Bologna-Prozess

Der Erklärung von Bologna (Bologna-Prozess) ging eine Vereinbarung zwischen den Bildungsministern von Frankreich, Deutschland, Italien und Großbritannien voraus, die im Jahre 1998 unterzeichnete Sorbonne-Erklärung. In dieser Erklärung wurde der Grundstein für den Bologna-Prozess gelegt. Daher die Bezeichnung „Sorbonne-Bologna-Prozess“.

T

Tauchstation

ist die bei Referendaren gängige Bezeichnung für die Abwesenheit beim Ausbilder in den letzten Monaten des Vorbereitungsdienstes. In dieser Zeit bevorzugen es die meisten Referendare, sich auf die bevorstehenden Prüfungen (2. Staatsexamen) vorzubereiten.

U

Universität

Universitäten sind Einrichtungen des Bildungswesens, denen das Hochschulrahmengesetz (HRG) und das Hochschulrecht der Länder diese Stellung einräumt. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und dienen der Pflege und  Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre und Studium (§ 2 HRG). Nur ein Jurastudium an einer Universität ermöglicht die Teilnahme am Vorbereitungsdienst und damit die Erlangung der Befähigung zum Richteramt.

Urteilsstil

Im Gegensatz zum Gutachtenstil steht im Urteilsstil das Ergebnis der Falllösung am Anfang. Der jeweils nachfolgende Satz soll den vorangegangenen begründen.

V

V-Modell

Juristenausbildungsmodell, in dem die postuniversitäre Ausbildung von vornherein für unterschiedliche Berufsgruppen getrennt stattfindet.

V.-b.

(gesprochen: „Faubee"). Magisches Word für junge Juristinnen und Juristen. Mit einem v.-b., einem “vollbefriedigend“, hat der Examensabsolvent eine Prädikatsnote erreicht, die für viele der Schlüssel zur Karriere sein scheint. Vgl. dieVerordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung.

Volljurist

Bild des allseits einsetzbaren, auf den Rechtsanwalts- und den Richterberuf sowie auf den Beruf des Verwaltungsjuristen vorbereiteten einheitlich ausgebildeten Juristen mit zwei Staatsexamina.

Vorbereitungsdienst

ist der praktische, postuniversitäre Teil der Juristenausbildung. Er setzt sich aus verschiedenen Stationen zusammen und wird mit dem 2. Staatsexamen beendet. Ein (erfolgreicher) Vorbereitungsdienst ist eine Voraussetzung zur Erlangung der Befähigung zum Richteramt.

Y

Y-Modell

Juristenausbildungsmodell, das dadurch gekennzeichnet ist, dass Hochschulabsolventen zunächst gemeinsam und erst anschließend – je nach Berufszweig – getrennt ausgebildet werden (auch „Mistgabelmodell“).

Z

Zulassungsbeschränkungen

Beschränkungen bei der Zulassung zu einem bestimmten Studienfach (s. numerus clausus). Zulassungsbeschränkungen werden bei Studienfächern eingeführt, bei denen die Anzahl der Bewerber die der Studienplätze übersteigt. Zulassungsbeschränkungen schränken die Berufswahlfreiheit (Art 12 GG) ein.

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