Juristen – nicht nur Richter und Staatsanwälte – sind Wahrheitsfanatiker. Obwohl die mit der Lüge verbundene Täuschung zum Alltagsgeschäft der Anwälte gehört, sie vielleicht am besten die Kunst der Lüge beherrschen, sie eigentlich wie leibhaftige Pinocchios mit langen Nasen herum laufen müssten, behaupten auch Rechtsanwälte leichtfertig, einem strikten Verbot der Lüge zu unterliegen. Berufsrechtlich wird es aus dem Sachlichkeitsgebot des § 43 a Abs. 3 S. 2 BRAO hergeleitet. Danach ist unter anderem die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten untersagt. Prozessual ergibt sich die Wahrheitspflicht für Rechtsanwälte zum Beispiel aus § 138 ZPO. Natürlich gelten – wie für jedermann – auch die strafrechtlichen Bestimmungen der Verleumdung (§ 186 StGB) oder der falschen eidesstattlichen Versicherung sowie des Meineids (§§ 165, 166 StGB). Unabhängig davon geht die Rechtsprechung unausgesprochen von einer Art „gewohnheitsrechtlichem“ Verbot der Lüge aus. Als Beispiel sei nur das Zulassungsrecht bei Notaren oder Rechtsanwälten genannt: Wer hiermit falschen Angaben erwischt wird, sieht sich schnell mit dem Vorwurf der Lüge konfrontiert. Sie lässt den Bewerber unwürdig oder als ungeeignet erscheinen für den Beruf.